| Was im Falle einer Zwangsversteigerung getan werden kann |
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| Geschrieben von: Administrator |
| Sonntag, den 23. Januar 2011 um 16:21 Uhr |
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Die Zwangsversteigerung ist die Möglichkeit eines Gläubigers, unter Inanspruchnahme staatlicher Machtmittel, unbewegliches Vermögen aufgrund von offenen Geldforderungen zu vollstrecken und somit seine Ansprüche zu befriedigen. Zum unbeweglichen Vermögen gehören unter anderem Liegenschaften samt Aufbauten, sowie Wohnungseigentum. Damit es zur Zwangsversteigerung kommt, muss ein Antrag zur Zwangsvollstreckung bei einem Amtsgericht durchgeführt werden, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet. Gegen Vollstreckungsbeschlüsse kann der Schuldner sofortige Beschwerde beim Landgericht einreichen. Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbeschlusses stattfinden. Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn der Schuldner nachweist, dass er die offenen Forderungen des Gläubigers innerhalb von 6 Monaten ausgleichen kann. Das Gericht hat auch die Möglichkeit eine Zwangsversteigerung unter Auflagen einzustellen. Eine Immobilienrettung ist so beispielsweise möglich, wenn der Schuldner einer angemessenen Ratenzahlung zur Begleichung seiner Schulden zustimmt. Auch der Gläubiger kann eine Zwangsversteigerung abwenden, wenn er sich zum Beispiel mit dem Schuldner geeinigt hat, oder er ein ihn nicht zufrieden stellendes Meistgebot während der Versteigerung nicht den Zuschlag erteilen lassen will. Allerdings kann der Gläubiger nur zweimal die Einstellung eines Vollstreckungsverfahrens bewilligen. Beim dritten Mal gilt die Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrages und das Vollstreckungsverfahren wird aufgehoben. Ferner können Schuldner die Aussetzung der Zwangsversteigerung beantragen, wenn eine sittenwidrige Härte oder Gefahr für Leib und Leben besteht. Hierbei müssen vom Schuldner entsprechende Nachweise eingereicht werden. Wem eine Zwangsvollstreckung droht, der sollte umgehend einem Anwalt oder die Schuldnerberatung aufsuchen, um rechtliche gegen die Vollstreckung vorzugehen. |